Wo in dieser Satzung sprachlich die männliche Form gewählt wurde, ist selbstverständlich auch die weibliche Sprachform gemeint.
§ 1 Name und Sitz
-
Der Verein führt den Namen „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Ortsverein Biebergemünd-Flörsbachtal e.V.
-
Er ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e.V. gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung des Bundesverbandes und § 7 Abs. 1 der Satzung des
Landesverbandes Hessen. Er erkennt die Satzung des NABU Bundesverbandes und des NABU Landesverbandes Hessen an. Seine eigene Satzung darf nicht im Widerspruch zu den Satzungen der
Vorgenannten stehen.
-
Der Sitz des Vereins ist Biebergemünd. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hanau unter dem Aktenzeichen VR 3922 eingetragen.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
-
Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Natur- und Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes und der Jugendarbeit.
-
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Schutz und Pflege der Natur unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt, sowie
Förderung naturverbundener Landschaftsgestaltung und der Tierschutz. Der Verein betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt,
b) Schutz und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,
c) Mithilfe bei Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
d) öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens, e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind,
f) Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften,
g) Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter den Kindern und der Jugend sowie im Bildungsbereich.
-
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland.
-
Der Verein hält enge Verbindungen zum amtlichen Natur- und Vogelschutz und zu allen Organisationen und Stellen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
-
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Körperschaft.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Wirkungskreis
Der Wirkungskreis des Vereins ist das Gebiet der Gemeinde Biebergemünd und Flörsbachtal, sowie der angrenzenden Gemeinden, in denen keine NABU-Gruppen bestehen.
Darüber hinaus unterstützt der Verein die Naturschutzarbeit auf Kreis- und Landesebene.
§ 5 Mitgliedschaft
-
Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
-
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung. Über eine etwaige Ablehnung entscheidet der Vorstand.
-
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder durch Austritt, der schriftlich bis zum 30. September des Vorjahres zu erklären ist, ferner durch Auflösung
des Vereins. Ein Mitglied, das gegen die Satzung grob verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung
zu geben. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
-
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
-
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
-
Die Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar.
-
Die ordentlichen Mitglieder sind gleichzeitig Mitglied in Naturschutzbund Deutschland e.V. (Bundesverband).
§ 7 Beiträge
-
Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und dem Bundesverband geschuldet.
-
Beiträge werden am 01. Januar des laufenden Kalenderjahres bzw. sofort bei Eintritt eines Mitgliedes fällig. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte des
laufenden Jahres ruhen, wenn bis zum 31.12. des Vorjahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
-
die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
-
Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst in jedem Jahr stattfinden. Die Einberufung erfolgt, soweit vorhanden, an die zuletzt bekannte Mailadresse
und Veröffentlichung in den Gemeindezeitungen von Biebergemünd und Flörsbachtal, mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch
den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied,.
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorsitzenden einzuberufen. Das gleiche gilt, wenn mindestens 40% der
Mitglieder dies verlangen, indem sie einen schriftlichen Antrag unter Angabe der Tagesordnungspunkte vorlegen.
-
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
-
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
b) die Änderung der Satzung, wozu eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig ist,
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
f) die Auflösung des Vereins und des Vermögens.
§ 11 Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) einem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) bis zu zwei Beisitzer
e) sowie
soweit vorhanden, einem Vertreter der Naturschutzjugend (NAJU)
-
der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder nach § 11 Abs. 1 a-b gemeinschaftlich, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
-
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln oder gemeinschaftlich für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein
neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die jeweilige Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit, ob die Wahl geheim oder öffentlich stattfinden soll.
-
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
-
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet. Über jede Sitzung ist
ein Protokoll anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
-
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
-
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
-
Der Vorstand hat insbesondere die Mitgliedersammlung und Vorstandswahlen vorzubereiten, sowie den Haushaltsplan aufzustellen.
-
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können für besondere Fälle zu einer Veranstaltung Gäste laden.
§ 12 Rechnungswesen
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Kassenbericht
zu erstatten. Zahlungen leistet er auf Anweisung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters, erhält aber Bankvollmacht bzw. Kassenvollmacht. Zeichnungsberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder
nach
§ 11 (1, a-c).
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
-
(1) Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein muss.
-
Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer leitet ein von der jeweiligen Mitgliederversammlung zu bestimmender Wahlleiter.
-
Der Vorstand muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Amtszeit neu gewählt oder in seiner bestehenden Form durch eine ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung bestätigt werden.
-
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von 3 Jahren.
-
Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist zulässig. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Vorgängers in der nächsten
Mitgliederversammlung. Wahlen können per Akklamation durchgeführt werden, wenn kein Mitglied dagegen ist.
-
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet – ausgenommen Beschlüsse nach § 14 – die einfache Mehrheit. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
-
Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 79 BGB.
-
Jede Tätigkeit im NABU Biebergemünd-Flörsbachtal, ausgenommen die der Bediensteten, ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann beschließen, dass:
a) Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können, b) ehrenamtlich tätige Mitglieder eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung
in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EstG, erhalten können.
§ 14 Auflösung des Vereins
-
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von ¾ der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Monate vorher unter Angabe des Zwecks einzuberufen.
-
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Naturschutzbund Deutschland,
Landesverband Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
-
Diese Neufassung der Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 16.10.2018 in Biebergemünd beschlossen und tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau in Kraft.
-
Die Satzung vom 23.02.16 (Eintragung Vereinsregister Hanau) verliert mit dem Inkrafttreten der Neufassung ihre Gültigkeit.
-
Diese Satzung bedarf, um wirksam werden zu können, der Billigung durch den NABU Landesverband Hessen e.V.
Biebergemünd, 16. Oktober 2018